Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Sachverhalt
A. In der Nacht vom 1. auf den 2. August 2003 versuchten zwei Täter in X.______ mittels Sprengstoff einen Postomaten aufzusprengen, um so an das darin enthaltene Bargeld zu gelangen. Verdächtigt werden als Haupttä- ter B.______ (nachfolgend B. ______) und als Fahrer und Mittäter A.______ (nachfolgend A.______). A.______ wird im Strafverfahren vor- geworfen, mit seinem VW Golf B.______ zum Tatort gefahren zu haben, und zwar im Wissen, was B.______ beabsichtigte und mit seinem vollen Einverständnis.
Nach abgeschlossenen Ermittlungen eröffnete das Eidgenössische Unter- suchungsrichteramt am 18. Dezember 2003 die Voruntersuchung.
B. Im Nachgang zu einer am 3. November 2003 durchgeführten Hausdurch- suchung beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das mutmassliche Tat- fahrzeug, den VW Golf VR6, Limousine, blau, des A.______. Einen Antrag des A.______ auf Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe des Fahr- zeuges wies der zuständige Untersuchungsrichter mit Verfügung vom
28. Januar 2004 ab (BK act. 3).
C. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 28. Januar 2004 liess A.______ durch seinen Verteidiger Beschwerde an die damalige An- klagekammer des Bundesgerichts einreichen und beantragte die Aufhe- bung der Verfügung, die Freigabe des Fahrzeuges, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (BK act. 1). Der Untersuchungsrichter liess sich mit Eingabe vom 13. Februar 2004 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung (BK act. 5). In der Folge nahm der Verteidiger innert erstreckter Frist am
8. März 2004 nochmals Stellung (BK act. 9), ebenso der Untersu- chungsrichter mit Eingabe vom 24. März 2004 (BK act. 12). Beide Seiten hielten an ihren Rechtsbegehren fest. (...)
- 3 -
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG bzw. Art. 214 BStP ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die hängige Beschwerde.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Untersuchungsrichterin im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert der Frist von Art. 217 BStP eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.3 (...)
E. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen und zu verwahren. Ebenso können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Im vorliegenden Fall geht es um eine Sicherungsbeschlagnahme, in der angefochtenen Verfügung wird als Beschlagnahmegrund zusätzlich die Deckung der Verfahrenskos- ten genannt.
Die Beschlagnahme stützt sich auf Art. 65 BStP, auch wenn es der Unter- suchungsrichter unterlassen hat, diese Bestimmung in der angefochtenen Verfügung explizit anzuführen. Dieser vom Beschwerdeführer gerügte, for- male Mangel ist für die Beurteilung indessen nicht entscheidend, denn eine Beschlagnahme im Bundesstrafverfahren stützt sich immer auf Art. 65 BStP. Mit der Nennung des mutmasslichen Einziehungstitels (Art. 58 StGB) als spezifischen Beschlagnahmegrund macht die Behörde nur deutlich, welche Beschlagnahmekategorie (Beweismittel-, Sicherungs- oder Vermö- gensbeschlagnahme) sie ihrer Verfügung zu Grunde legt. Von Belang ist deshalb, dass sich aus der angefochtenen Verfügung klar ergibt, dass es sich um eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine künftige Sicherungsein- ziehung (Art. 58 StGB) sowie zur Deckung der Verfahrenskosten handelt. Insofern ist die Begründung ausreichend.
E. 2.2 Grundvoraussetzungen für die Beschlagnahme, ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1). Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Siche-
- 4 - rungseinziehung bedarf es ferner konkreter Hinweise für den erforderlichen Deliktskonnex. Sodann müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spe- zifischen Erfordernisse als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinrei- chend dargetan sein. Anders als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als definitive Nebenstrafe genügt es dabei für die Beschlagnahme als bloss provisorisches Sicherungselement, wenn diese Voraussetzungen hinrei- chend glaubhaft gemacht werden. Schliesslich muss jede Beschlagnahme verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
E. 3 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde den konkreten Tatverdacht ausdrücklich bestreiten. Er behauptet, vor, auf der Fahrt und bis zum Sprengstoffanschlag in besagter Nacht nichts von der entsprechenden de- liktischen Absicht des B.______ gewusst zu haben. Entsprechend bestrei- tet er im Grunde seine Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoff in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), zur Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB) und zum versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB), indem er geltend macht, es fehle am subjektiven Tatbestand. Zwar kann auch ein gefährlicher Gegenstand eines Dritten, der mit der Straftat nichts zu tun hat, beschlagnahmt werden, indessen spielt der konkrete Tat- verdacht hier eine Rolle für die Prognose, ob der Gegenstand in der Hand des Beschwerdeführers gefährlich sein kann oder nicht.
Der Beschwerdeführer bestritt stets, gewusst zu haben, dass B.______ be- absichtigte, einen Postomaten zu sprengen. Es sei seines Wissens darum gegangen, dass B.______ in X.______ jemanden wegen irgendwelcher Papiere hätte treffen wollen. Auch habe er nicht gewusst, was B.______ vorgehabt habe, als dieser mit einem Rucksack in X.______ ausgestiegen und (ohne ihm etwas zu sagen) zur Post gegangen sei.
Im Verlaufe der polizeilichen bzw. bundesanwaltschaftlichen Ermittlungen gab C.______ (nachfolgend C.______) zu, an einem früheren Sprengstoff- anschlag auf einen Geldautomaten (6. Juni 2003) mit B.______ mitge- macht zu haben und belastete für den 1./2. August 2003 auch B.______ als Täter. Bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers gab er an, selbst nicht dabei gewesen zu sein, als B.______ und der Beschwerdeführer miteinan- der allein gesprochen hätten. C.______ stellte sich dabei auf den Stand- punkt, letztlich nicht gewusst zu haben, ob der Beschwerdeführer über den geplanten Anschlag informiert gewesen sei, als er B.______ nach X.______ gefahren habe (in diversen Einvernahmen, auch in einer Kon- frontation).
- 5 -
Der Haupttäter B.______ wurde rechtshilfeweise am 2. und 3. Dezember 2003 von der Staatsanwaltschaft in Y.______, einvernommen. Dabei be- lastete er den Beschwerdeführer insofern als er angab, sie hätten vor dem eigentlichen Anschlag im Auto das konkrete Vorgehen noch abgesprochen (EV vom 2. Dezember 2003, S. 9). Entgegen dem Vertreter des Beschwer- deführers kann hier offen bleiben, ob und inwieweit diese Aussage im Hauptverfahren Verwendung finden darf. Derartige prozessuale Beweis- verwertungsfragen, müssen in erster Linie durch den Sachrichter entschie- den werden. Damit ein Beweismittel bei der Beurteilung des konkreten Tat- verdachts im Beschwerdeverfahren keine Verwendung mehr finden kann, muss es an einem klaren und derart schweren Mangel leiden, dass seine definitive Unverwertbarkeit sogleich offensichtlich würde. Dies ist hier nicht der Fall, zumal durch erneute Einvernahme unter Gewährung der Partei- rechte an die Verteidigung ein allfälliger Mangel ohne weiteres geheilt wer- den könnte. Insofern ist im Beschwerdeverfahren auf die Aussagen des B.______ abzustellen, welche im übrigen durch die Aussagen von D.______ (EV Fedpol 6. November 2003, S. 2) hinsichtlich des delikti- schen Wissens des Beschwerdeführers gestützt werden. Damit ergibt sich für die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme grundsätzlich ein genügen- der Tatverdacht.
E. 4 Bestritten werden vom Beschwerdeführer die spezifischen Voraussetzun- gen der Sicherungseinziehung. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Ge- genständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Strittig ist hier allein, ob der Anwendungsfall des „instrumentum sceleris“ (Gegens- tand, der zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat) vorliegt; die anderen beiden Anwendungsfälle des Art. 58 StGB fallen ausser Betracht. Unbestritten ist vorab (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), dass der beschlagnahmte VW Golf Tatfahrzeug war, also dazu diente, die mutmasslichen Täter zum Tatort zu transportieren (Deliktskonnex). Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex voraus, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Dabei sind diesbezüglich keine erhöhten An- forderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Gefahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des Berechtigten nicht eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a; 124 IV 121, 123 E. 2a). Nach
- 6 - SCHMID (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N 59 zu Art. 58 StGB) genügt die abs- trakte Gefährlichkeit nicht. Vielmehr ist die Einziehung nur zulässig, wenn die vom Richter anzustellende Prognose ergibt, dass die vorstehend er- wähnte, künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheint. Dabei sind ins- besondere das Anlassdelikt, die Person des Verfügungsberechtigten, die fortbestehende Gefahr einerseits und ein sozial anerkanntes Interesse an der weiteren Benutzung des Gegenstandes durch den Betroffenen ander- seits abzuwägen (SCHMID, a.a.O.). Die Beschlagnahme als vorläufige Massnahme ist im Prinzip aufrechtzuer- halten, bis der Richter über die Einziehung entscheiden kann. Wie alle vor- sorglichen Massnahmen, ist sie aufzuheben, wenn die Untersuchungsbe- hörde die Voraussetzungen dazu für dahin gefallen betrachtet, vor allem, wenn die Gefährlichkeit des einzuziehenden Gegenstandes nicht mehr ge- geben ist (SCHMID, a.a.O., N 84 zu Art. 58). Dabei hat die Untersuchungs- behörde in sachgerechter und zurückhaltender Weise die Frage zu beant- worten, wie der Richter wahrscheinlich entscheiden werde. Massstab ist dabei die Gerichtspraxis zur Einziehung. Vorliegend verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, das Verfahren ausschliesslich wegen dieser einen Tat gegen ihn ge- führt wird und er einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Es kann damit frag- los nicht von einem (mutmasslichen) Delinquenten ausgegangen werden, der mit einer gewissen Regelmässigkeit und überdies unter Benutzung des Autos delinquiert. Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein sozial aner- kanntes Interesse an der weiteren Benutzung des Fahrzeugs. Bei dieser Sachlage ist nicht ernsthaft anzunehmen, der Sachrichter werde das Auto in der Hand des Beschwerdeführers als fortbestehenden Gefährdungsfak- tor einstufen und dieses einziehen. Damit lässt sich die Beschlagnahme unter diesem Titel nicht weiter rechtfertigen.
E. 5 Die angefochtene Verfügung nennt als weiteren Beschlagnahmegrund die Deckung der Verfahrenskosten. Es steht den Kantonen (und dem Bund, BGE 115 III 1) gemäss Art. 44 SchKG offen, für die Beschlagnahme von Gegenständen im Strafverfahren zur Deckung von Untersuchungs-, Ge- richts- und Gefangenschaftskosten selber zu legiferieren (SCHKG-ACO- CELLA, Basel 1998, N 5 und 7 zu Art. 44). Voraussetzung für eine derartige Beschlagnahme (und anschliessende Verwertung), die gegenüber anderen Schuldnern eine Privilegierung darstellt, ist allerdings eine gesetzliche Grundlage (so implizit auch aus SCHMID, a.a., N. 76 zu Art. 5). Entspre-
- 7 - chende Vorschriften finden sich denn auch in verschiedenen kantonalen Prozessgesetzen, so etwa in § 83 StPO ZH oder Art. 142 StP SG. Die BStP enthält jedoch gerade keine derartige gesetzliche Grundlage. Man- gels entsprechender gesetzlicher Grundlage ist deshalb im Strafverfahren des Bundes eine Beschlagnahme zur Deckung von Verfahrens- bzw. Voll- zugskosten nicht zulässig. Die Beschlagnahme erweist sich damit auch un- ter diesem Titel als nicht gerechtfertigt. Damit ist die Beschwerde zu schützen und die Beschlagnahme über das Fahrzeug, VW Golf, blau, Kennzeichen ______, aufzuheben.
E. 6 Um im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht Kosten auferlegen zu können, hat der Gesetzgeber per 1. April 2004 Art. 219 Abs. 3 BStP aufge- hoben. Damit gelten die ordentlichen Kostenbestimmungen des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechts- pflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tra- gen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt damit die Eidgenossenschaft. Gemäss Art. 159 OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem Ent- scheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Mas- se die Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (sachgemäss aus Art. 159 Abs. 2 BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht angesetz- ten Frist keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Gebührenreglements wird deshalb eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'600.-- festgesetzt. Das Eidgenössische Untersuchungs- richteramt hat diese dem Beschwerdeführer auszurichten.
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird geschützt und die Beschlagnahme über den VW Golf, Kennzeichen______, wird aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1500.-- trägt die Eidgenos- senschaft.
- Die Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1600.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer BK_B 009/04
Entscheid vom 18. Mai 2004 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien
A.______ Beschwerdeführer
vertreten durch Heinz Ottiger, Rechtsanwalt
gegen
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
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Sachverhalt: A. In der Nacht vom 1. auf den 2. August 2003 versuchten zwei Täter in X.______ mittels Sprengstoff einen Postomaten aufzusprengen, um so an das darin enthaltene Bargeld zu gelangen. Verdächtigt werden als Haupttä- ter B.______ (nachfolgend B. ______) und als Fahrer und Mittäter A.______ (nachfolgend A.______). A.______ wird im Strafverfahren vor- geworfen, mit seinem VW Golf B.______ zum Tatort gefahren zu haben, und zwar im Wissen, was B.______ beabsichtigte und mit seinem vollen Einverständnis.
Nach abgeschlossenen Ermittlungen eröffnete das Eidgenössische Unter- suchungsrichteramt am 18. Dezember 2003 die Voruntersuchung.
B. Im Nachgang zu einer am 3. November 2003 durchgeführten Hausdurch- suchung beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das mutmassliche Tat- fahrzeug, den VW Golf VR6, Limousine, blau, des A.______. Einen Antrag des A.______ auf Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe des Fahr- zeuges wies der zuständige Untersuchungsrichter mit Verfügung vom
28. Januar 2004 ab (BK act. 3).
C. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 28. Januar 2004 liess A.______ durch seinen Verteidiger Beschwerde an die damalige An- klagekammer des Bundesgerichts einreichen und beantragte die Aufhe- bung der Verfügung, die Freigabe des Fahrzeuges, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (BK act. 1). Der Untersuchungsrichter liess sich mit Eingabe vom 13. Februar 2004 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung (BK act. 5). In der Folge nahm der Verteidiger innert erstreckter Frist am
8. März 2004 nochmals Stellung (BK act. 9), ebenso der Untersu- chungsrichter mit Eingabe vom 24. März 2004 (BK act. 12). Beide Seiten hielten an ihren Rechtsbegehren fest. (...)
- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.
1.1 Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG bzw. Art. 214 BStP ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die hängige Beschwerde. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Untersuchungsrichterin im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert der Frist von Art. 217 BStP eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 (...)
2. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen und zu verwahren. Ebenso können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Im vorliegenden Fall geht es um eine Sicherungsbeschlagnahme, in der angefochtenen Verfügung wird als Beschlagnahmegrund zusätzlich die Deckung der Verfahrenskos- ten genannt.
Die Beschlagnahme stützt sich auf Art. 65 BStP, auch wenn es der Unter- suchungsrichter unterlassen hat, diese Bestimmung in der angefochtenen Verfügung explizit anzuführen. Dieser vom Beschwerdeführer gerügte, for- male Mangel ist für die Beurteilung indessen nicht entscheidend, denn eine Beschlagnahme im Bundesstrafverfahren stützt sich immer auf Art. 65 BStP. Mit der Nennung des mutmasslichen Einziehungstitels (Art. 58 StGB) als spezifischen Beschlagnahmegrund macht die Behörde nur deutlich, welche Beschlagnahmekategorie (Beweismittel-, Sicherungs- oder Vermö- gensbeschlagnahme) sie ihrer Verfügung zu Grunde legt. Von Belang ist deshalb, dass sich aus der angefochtenen Verfügung klar ergibt, dass es sich um eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine künftige Sicherungsein- ziehung (Art. 58 StGB) sowie zur Deckung der Verfahrenskosten handelt. Insofern ist die Begründung ausreichend. 2.2 Grundvoraussetzungen für die Beschlagnahme, ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1). Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Siche-
- 4 - rungseinziehung bedarf es ferner konkreter Hinweise für den erforderlichen Deliktskonnex. Sodann müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spe- zifischen Erfordernisse als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinrei- chend dargetan sein. Anders als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als definitive Nebenstrafe genügt es dabei für die Beschlagnahme als bloss provisorisches Sicherungselement, wenn diese Voraussetzungen hinrei- chend glaubhaft gemacht werden. Schliesslich muss jede Beschlagnahme verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
3. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde den konkreten Tatverdacht ausdrücklich bestreiten. Er behauptet, vor, auf der Fahrt und bis zum Sprengstoffanschlag in besagter Nacht nichts von der entsprechenden de- liktischen Absicht des B.______ gewusst zu haben. Entsprechend bestrei- tet er im Grunde seine Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoff in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), zur Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB) und zum versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB), indem er geltend macht, es fehle am subjektiven Tatbestand. Zwar kann auch ein gefährlicher Gegenstand eines Dritten, der mit der Straftat nichts zu tun hat, beschlagnahmt werden, indessen spielt der konkrete Tat- verdacht hier eine Rolle für die Prognose, ob der Gegenstand in der Hand des Beschwerdeführers gefährlich sein kann oder nicht.
Der Beschwerdeführer bestritt stets, gewusst zu haben, dass B.______ be- absichtigte, einen Postomaten zu sprengen. Es sei seines Wissens darum gegangen, dass B.______ in X.______ jemanden wegen irgendwelcher Papiere hätte treffen wollen. Auch habe er nicht gewusst, was B.______ vorgehabt habe, als dieser mit einem Rucksack in X.______ ausgestiegen und (ohne ihm etwas zu sagen) zur Post gegangen sei.
Im Verlaufe der polizeilichen bzw. bundesanwaltschaftlichen Ermittlungen gab C.______ (nachfolgend C.______) zu, an einem früheren Sprengstoff- anschlag auf einen Geldautomaten (6. Juni 2003) mit B.______ mitge- macht zu haben und belastete für den 1./2. August 2003 auch B.______ als Täter. Bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers gab er an, selbst nicht dabei gewesen zu sein, als B.______ und der Beschwerdeführer miteinan- der allein gesprochen hätten. C.______ stellte sich dabei auf den Stand- punkt, letztlich nicht gewusst zu haben, ob der Beschwerdeführer über den geplanten Anschlag informiert gewesen sei, als er B.______ nach X.______ gefahren habe (in diversen Einvernahmen, auch in einer Kon- frontation).
- 5 -
Der Haupttäter B.______ wurde rechtshilfeweise am 2. und 3. Dezember 2003 von der Staatsanwaltschaft in Y.______, einvernommen. Dabei be- lastete er den Beschwerdeführer insofern als er angab, sie hätten vor dem eigentlichen Anschlag im Auto das konkrete Vorgehen noch abgesprochen (EV vom 2. Dezember 2003, S. 9). Entgegen dem Vertreter des Beschwer- deführers kann hier offen bleiben, ob und inwieweit diese Aussage im Hauptverfahren Verwendung finden darf. Derartige prozessuale Beweis- verwertungsfragen, müssen in erster Linie durch den Sachrichter entschie- den werden. Damit ein Beweismittel bei der Beurteilung des konkreten Tat- verdachts im Beschwerdeverfahren keine Verwendung mehr finden kann, muss es an einem klaren und derart schweren Mangel leiden, dass seine definitive Unverwertbarkeit sogleich offensichtlich würde. Dies ist hier nicht der Fall, zumal durch erneute Einvernahme unter Gewährung der Partei- rechte an die Verteidigung ein allfälliger Mangel ohne weiteres geheilt wer- den könnte. Insofern ist im Beschwerdeverfahren auf die Aussagen des B.______ abzustellen, welche im übrigen durch die Aussagen von D.______ (EV Fedpol 6. November 2003, S. 2) hinsichtlich des delikti- schen Wissens des Beschwerdeführers gestützt werden. Damit ergibt sich für die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme grundsätzlich ein genügen- der Tatverdacht.
4. Bestritten werden vom Beschwerdeführer die spezifischen Voraussetzun- gen der Sicherungseinziehung. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Ge- genständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Strittig ist hier allein, ob der Anwendungsfall des „instrumentum sceleris“ (Gegens- tand, der zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat) vorliegt; die anderen beiden Anwendungsfälle des Art. 58 StGB fallen ausser Betracht. Unbestritten ist vorab (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), dass der beschlagnahmte VW Golf Tatfahrzeug war, also dazu diente, die mutmasslichen Täter zum Tatort zu transportieren (Deliktskonnex). Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex voraus, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Dabei sind diesbezüglich keine erhöhten An- forderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Gefahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des Berechtigten nicht eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a; 124 IV 121, 123 E. 2a). Nach
- 6 - SCHMID (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N 59 zu Art. 58 StGB) genügt die abs- trakte Gefährlichkeit nicht. Vielmehr ist die Einziehung nur zulässig, wenn die vom Richter anzustellende Prognose ergibt, dass die vorstehend er- wähnte, künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheint. Dabei sind ins- besondere das Anlassdelikt, die Person des Verfügungsberechtigten, die fortbestehende Gefahr einerseits und ein sozial anerkanntes Interesse an der weiteren Benutzung des Gegenstandes durch den Betroffenen ander- seits abzuwägen (SCHMID, a.a.O.). Die Beschlagnahme als vorläufige Massnahme ist im Prinzip aufrechtzuer- halten, bis der Richter über die Einziehung entscheiden kann. Wie alle vor- sorglichen Massnahmen, ist sie aufzuheben, wenn die Untersuchungsbe- hörde die Voraussetzungen dazu für dahin gefallen betrachtet, vor allem, wenn die Gefährlichkeit des einzuziehenden Gegenstandes nicht mehr ge- geben ist (SCHMID, a.a.O., N 84 zu Art. 58). Dabei hat die Untersuchungs- behörde in sachgerechter und zurückhaltender Weise die Frage zu beant- worten, wie der Richter wahrscheinlich entscheiden werde. Massstab ist dabei die Gerichtspraxis zur Einziehung. Vorliegend verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, das Verfahren ausschliesslich wegen dieser einen Tat gegen ihn ge- führt wird und er einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Es kann damit frag- los nicht von einem (mutmasslichen) Delinquenten ausgegangen werden, der mit einer gewissen Regelmässigkeit und überdies unter Benutzung des Autos delinquiert. Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein sozial aner- kanntes Interesse an der weiteren Benutzung des Fahrzeugs. Bei dieser Sachlage ist nicht ernsthaft anzunehmen, der Sachrichter werde das Auto in der Hand des Beschwerdeführers als fortbestehenden Gefährdungsfak- tor einstufen und dieses einziehen. Damit lässt sich die Beschlagnahme unter diesem Titel nicht weiter rechtfertigen.
5. Die angefochtene Verfügung nennt als weiteren Beschlagnahmegrund die Deckung der Verfahrenskosten. Es steht den Kantonen (und dem Bund, BGE 115 III 1) gemäss Art. 44 SchKG offen, für die Beschlagnahme von Gegenständen im Strafverfahren zur Deckung von Untersuchungs-, Ge- richts- und Gefangenschaftskosten selber zu legiferieren (SCHKG-ACO- CELLA, Basel 1998, N 5 und 7 zu Art. 44). Voraussetzung für eine derartige Beschlagnahme (und anschliessende Verwertung), die gegenüber anderen Schuldnern eine Privilegierung darstellt, ist allerdings eine gesetzliche Grundlage (so implizit auch aus SCHMID, a.a., N. 76 zu Art. 5). Entspre-
- 7 - chende Vorschriften finden sich denn auch in verschiedenen kantonalen Prozessgesetzen, so etwa in § 83 StPO ZH oder Art. 142 StP SG. Die BStP enthält jedoch gerade keine derartige gesetzliche Grundlage. Man- gels entsprechender gesetzlicher Grundlage ist deshalb im Strafverfahren des Bundes eine Beschlagnahme zur Deckung von Verfahrens- bzw. Voll- zugskosten nicht zulässig. Die Beschlagnahme erweist sich damit auch un- ter diesem Titel als nicht gerechtfertigt. Damit ist die Beschwerde zu schützen und die Beschlagnahme über das Fahrzeug, VW Golf, blau, Kennzeichen ______, aufzuheben.
6. Um im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht Kosten auferlegen zu können, hat der Gesetzgeber per 1. April 2004 Art. 219 Abs. 3 BStP aufge- hoben. Damit gelten die ordentlichen Kostenbestimmungen des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechts- pflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tra- gen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt damit die Eidgenossenschaft. Gemäss Art. 159 OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem Ent- scheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Mas- se die Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (sachgemäss aus Art. 159 Abs. 2 BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht angesetz- ten Frist keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Gebührenreglements wird deshalb eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'600.-- festgesetzt. Das Eidgenössische Untersuchungs- richteramt hat diese dem Beschwerdeführer auszurichten.
- 8 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird geschützt und die Beschlagnahme über den VW Golf, Kennzeichen______, wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1500.-- trägt die Eidgenos- senschaft. 3. Die Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1600.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 18. Mai 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Heinz Ottiger, Rechtsanwalt - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).